AGB

1. Allgemeines
Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Bei abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen – insbesondere widersprechenden Geschäftsbedingungen – ist eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung erforderlich. Alle Bestellungen und Aufträge sowie etwaige besondere Zusicherungen von europascal bedürfen der schriftlichen (Auftrags-) Bestätigung durch europascal. Auf diese Form kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung verzichtet werden.

2. Preis
Die Preise sind Marktpreise. Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die darin genannten Preise sind verbindlich. europascal behält sich jedoch das Recht vor, im Falle einer wesentlichen Änderung der Kalkulationsgrundlage (z.B. Änderung der Zollsätze, Verkehrs- oder Verbrauchssteuern, bei Devisenbewirtschaftung etc.) den Preis bis zur Auslieferung der Ware angemessen anzupassen; das gilt nicht gegenüber Nichtkaufleuten. Bei einer etwaigen Preiserhöhung um mehr als 5% des Nettopreises (ohne MWSt.) hat der Käufer das Recht, innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung von dem  Lieferauftrag kostenfrei zurückzutreten.

Die Preise verstehen sich ab Werk. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltende Mehrwertsteuer. Zahlungen erfolgen ab Rechnungsdatum innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto ohne jeden Abzug. Ausgenommen von jeglicher Skontogewährung sind Rechnungen für Miete, Reparaturen, Kundendienst- und Wartungsarbeiten; diese sind innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu zahlen.

Bei Aufträgen über die Lieferung von Systemen – nachfolgend Anlagen genannten – mit einem Auftragswert von mehr als 50.000 Euro (ohne Mehrwertsteuer) sind 30% des Kaufpreises bei Auftragsbestätigung, 50% bei Lieferung und der Rest nach Aufstellung und Mitteilung der Betriebsbereitschaft fällig.

Wird die Aufstellung der Anlage zum vorgesehenen Liefertermin aus Gründen, die europascal nicht zu vertreten hat, um mehr als einen Monat verzögert, ist der (Rest-)Kaufpreis einen Monat nach erklärter Lieferbereitschaft fällig.

3. Liefertermine
Liefertermine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Käufer von europascal im Einzelfall ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind; die Frist entsprechend.

Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf unvorhergesehene Hindernisse zurückzuführen die außerhalb des Einflusses von europascal liegt, so verlängert sich die Frist entsprechend.

europascal ist zur Lieferung von Anlagen nur verpflichtet, nachdem eine verbindliche Vereinbarung zwischen dem Käufer und europascal über die Aufstellungsbedingung am Aufstellungsort getroffen ist.

Der Käufer hat im Falle des Lieferverzuges das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer europascal gesetzten Nachfrist von dem betreffenden Liefervertrag kostenfrei zurückzutreten. Etwaige Schadenersatzansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung oder Leistung beschränken sich für die Zeit des Verzuges je vollendetem Monat auf ½ v.H., maximal jedoch auf 5% des betreffenden Auftragswertes. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehalten wird.

Eine weitergehende Haftung übernimmt europascal bei Lieferverzögerungen nicht.

4. Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit Absendung der Ware durch europascal auf den Käufer über; europascal versichert die Ware in ausreichender Höhe (zum aktuellen Zeitwert) gegen etwaige Transportschäden. Die Versicherungskosten trägt der Kunde.

5. Eigentumsvorbehalt
europascal behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises und der aus Geschäftsverbindungen zu dem Käufer bisher entstandenen Forderungen vor.

6. Aufstellung und Betriebsbereitschaft
Die Lieferung und Leistung von europascal gelten im Anlagengeschäft mit der betriebsbereiten Aufstellung der Anlage, im übrigen mit Versand der gelieferten Produkte, als erfüllt. europascal wird dem Käufer bei Lieferung von Anlagen die Betriebsbereitschaft der Anlage schriftlich mitteilen.

7. Gewährleistung
europascal gewährleistet, dass die verkaufte Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Material- und Fabrikationsfehlern ist und die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Reparaturen und Ersatzlieferungen, die nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist erfolgen, 6 Monate, für alle anderen Produkte 12 Monate. Der Käufer wird die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung, bei Anlagen nach Mitteilung der Betriebsbereitschaft, untersuchen. Zeigt sich hierbei ein Mangel, wird er diesen europascal unverzüglich anzeigen und die Ware zur Fehlerbeseitigung an europascal zurücksenden.

Die Gewährleistungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Ablieferung der Ware beim Käufer. Bei Produkten, die von europascal installiert werden, gilt: Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe der betriebsbereiten Produkten; wird die Übergabe aus Gründen, die europascal nicht zu vertreten hat, um mehr als einen Monat verlängert, beginnt die Gewährleistungsfrist einen Monat nach Anlieferung der Produkte.

europascal verpflichtet sich im Gewährleistungsfall, mangelhafte Produkte nach eigener Wahl nachzubessern oder durch mängelfreie Produkte zu ersetzen.

Sämtliche Reparaturkosten – einschließlich der notwendigen Ersatzteile – werden im Falle der Gewährleistung von europascal getragen. Der Käufer gewährt europascal zur etwaigen Mängelbeseitigung  die nach billigem Ermessen von europascal erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Käufer diese, ist europascal von der Gewährleistung befreit.

Bei Fehlschlägen der Reparatur oder Ersatzlieferung bleibt dem Käufer das Recht vorbehalten, Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen oder, wenn zwischen europascal und dem Käufer über die Herabsetzung keine Einigung zustande kommt, von dem betreffenden Lieferauftrag kostenfrei zurückzutreten. Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit der Käufer oder ein Dritter Veränderungen irgendwelcher Art oder Reparaturen an der Ware vornimmt oder die Ware unsachgemäß behandelt.

8. Schadensersatzansprüche
Schadenersatzansprüche gegen europascal sowie ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Beratung, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung), insbesondere auch für indirekte und Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

Soweit Schadenersatzansprüche gegen europascal, ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres an Ablieferung der Produkte, bei Anlagen ab Mitteilung der Betriebsbereitschaft.

9. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
Der Käufer wird europascal unverzüglich schriftlich unterrichten, falls er auf die Verletzung von deutschen gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten durch ein von europascal geliefertes Produkt hingewiesen wird.

In diesem Fall ist europascal alleine berechtigt und verpflichtet, den Käufer gegen die Ansprüche des Inhabers derartiger Rechte zu verteidigen und diese Ansprüche auf eigene Kosten zu regeln, soweit sie auf die unmittelbare Verletzung durch ein von europascal geliefertes Produkt geschützt sind. Sodann wird europascal dem Käufer grundsätzlich das Recht zum Benutzen des Produktes verschaffen. Falls dieses europascal zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich ist, wird europascal nach eigener Wahl dieses Produkt derart abändern oder ersetzen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich eines die vergangene Nutzungsmöglichkeit berücksichtigenden Betrages erstatten.

Umgekehrt wird der Käufer europascal gegenüber allen Ansprüchen des Inhabers derartiger Rechte verteidigen bzw. freistellen, welche gegen europascal dadurch entstehen, dass europascal Instruktionen des Käufers befolgt oder der Käufer das Produkt ändert oder in ein System integriert.

Diese Regelung enthält vorbehaltlich von Ziffer 8 Abs. 1 Satz 2 sämtliche Haftungsverpflichtungen im Zusammenhang mit der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten.

10. Software
Die dem Käufer zur Verfügung gestellten Programme und Dokumentationen sind nur für den internen Gebrauch durch den Käufer für die ihm von europascal gelieferten Produkte bestimmt. Der Käufer hat sicherzustellen, dass diese Programme und Dokumentationen ohne europascals vorheriger schriftlicher Zustimmung Dritten nicht zugänglich sind. Kopien dürfen – ohne Übernahme einer Haftung durch europascal – lediglich für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Satz 2 gilt für Kopien entsprechend. Sofern die Originale einen auf Urheberrechtschutz hingewiesenen Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Käufer auch auf den Kopien anzubringen. Kopien für einen weiteren Arbeitsplatz dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung von europascal benutzt werden.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort: Hanau
Gerichtsstand für beide Teile Hanau

Downloads

zum Download einer Datei auf das Disketten-Symbol klicken.
download Allgemeinegeschaeftsbedingungen-fuer-europascal.pdf.pdf  [30.7 kB]Allgemeine Geschäftsbedingungen für europascal in deutsch
30.7 kB
Allgemeinegeschaeftsbedingungen-fuer-europascal.pdf