AGB

1. Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Ge-schäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen gelten nur, sofern der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB ist.
1.2 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entge-genstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir den AGB nicht ausdrücklich widersprochen ha-ben.
1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) sowie die Erbringung von Dienstleistungen und anderweitigen Leistungen. Unberücksichtigt bleibt, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Die Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen gelten, sofern nicht anderweitig vereinbart, in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenver-einbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir als Verkäufer wieder auf sie einzelfallbezogen hinweisen müssten.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Ne-benabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unserer Auftragsbestäti-gung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt der-artiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Käufers hinsichtlich des Vertrags (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, also in Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Weitergehende gesetzliche Formvorschriften sowie weitere Nachweise (ggf. bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden) bleiben unberührt.
1.6 Sofern Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften erfolgen, ist zu beachten, dass diesen lediglich eine klarstellende Bedeutung zukommt. Es gelten die gesetzlichen Vor-schriften - auch wenn keine entsprechende Klarstellung erfolgt ist - in den Grenzen, in de-nen sie nicht durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeändert oder ausge-schlossen werden.

2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) sowie sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen (auch in elektronischer Form), überlassen haben. An allen in Zusammen-hang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen behalten wir uns Ei-gentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich ge-macht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Käufer unsere ausdrückliche schriftli-che Zustimmung.
2.2 Bei der Bestellung der Ware durch den Käufer handelt es sich um ein unverbindliches Vertragsangebot nach § 145 BGB. Für den Fall, dass sich aus der Bestellung nichts An-derweitiges ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wo-chen nach dessen Zugang bei uns anzunehmen unverzüglich an uns zurückzusenden.

3. Preise und Zahlungsvereinbarungen
3.1 Sofern im Einzelfall schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Lager, zuzüglich der gesetzli-chen Umsatzsteuer. Die Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
3.2 Im Rahmen eines Versendungskaufs hat der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer Transportversicherung zu tragen. Für den Fall, dass der Käufer keine Trans-portversicherung unsererseits wünscht, so ist uns dies schriftlich mitzuteilen. Unsere Transportversicherung vergütet den aktuellen Zeitwert des Gerätes.
3.3 Erhalten wir keine Rückmeldung, so wird die Ware automatisch über uns versichert. Un-sere Transportversicherung vergütet den aktuellen Zeitwert des Gerätes.
Für den Fall, dass wir nicht die im Einzelfall entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, erheben wir eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversiche-rung). Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben hat der Käufer zu tragen.
3.4 Falls bei kundenseitigen Verpackungen Geräten zu jeder Seite (auch unterhalb und ober-halb der Ware) mit weniger als 7cm Verpackungsmaterial geschützt sind, behalten wir uns vor, die Verpackung gegen Aufpreis zum Rückversand zu tauschen.
3.5 Zur Reduzierung der Durchlaufzeiten und des Verwaltungsaufwands erfolgen jegliche Kleinstreparaturen und Dienstleistungen bis 50,00 € ohne gesonderte Zustimmung des Kunden und werden gesondert ausgewiesen und berechnet.
3.6 Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf die auf der Rechnung genannten Konten zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinba-rung zulässig.
3.7 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entspre-chenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
3.8 Der Käufer kommt in Verzug, wenn die vorstehende Zahlungsfrist abläuft. Während des Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz nach § 288 Absatz 2 BGB in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen . Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fällig-keitszins nach § 353 HGB unberührt.
3.9 Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass unser Anspruch auf Zahlung des Kauf-preises aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten des Käufers gefährdet ist (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzli-chen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen, bei welchen die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) geschuldet ist, können wir sofort einen Rück-tritt erklären. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben insoweit unberührt.

4. Zurückbehaltungsrechte Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur für den Fall zu, dass sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist, und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Für den Fall, dass Mängel im Rahmen der
Lieferung auftreten, bleiben die Gegenrechte des Käufers, insbesondere gemäß Ziffer 8.6 Satz 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unberührt.

5. Lieferfrist und Lieferverzug
5.1 Die ungefähre Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestel-lung angegeben. Die ungefähre Lieferfrist ist nicht bindend.
5.2 Für den Fall, dass wir vertraglich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, haben wir den Käufer über diesen Umstand un-verzüglich zu informieren und parallel die voraussichtliche bzw. neue Lieferfrist mitzutei-len. Sofern eine verspätete Lieferung aufgrund von Nichtverfügbarkeit der Leistung auch innerhalb der neu bekanntgegebenen Lieferfrist nicht erfolgen kann, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers (in Form der Kaufpreiszahlung) haben wir unverzüglich zu erstatten. Die Nichtverfügbarkeit der Leistung ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine nicht recht-zeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer stattgefunden hat, wenn wir ein kongru-entes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, wenn sonstige Störungen in der Liefer-kette (beispielsweise aufgrund von höherer Gewalt) gegeben sind oder wenn wir im Ein-zelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
5.3 Ob ein Lieferverzug von uns als Verkäufer gegeben ist, bestimmt sich nach den gesetzli-chen Vorschriften. Voraussetzung für einen Lieferverzug von uns als Verkäufer ist jedoch eine Mahnung von Seiten des Käufers.
5.4 Die Rechte des Käufers gemäß Ziffer 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere gesetzlich normierten Rechte, insbesondere im Falle eines Ausschlusses der Leis-tungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

6. Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
6.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager. Bei dem Lager handelt es sich auch um den Erfüllungsort für die Lieferung sowie um den Ort für eine etwaige Nacherfüllung. Für den Fall, dass der Käufer die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt haben möchte (Versen-dungskauf), hat er die Kosten für die Versendung zu tragen. Für den Fall, dass vertraglich nichts vereinbart wurde, können wir selbst über die Art des Versands (Verpackung, Ver-sandweg, Transportunternehmen) bestimmen.
6.2 Mit der Übergabe der Ware an Käufer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Im Rahmen eines Versendungskaufs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware, der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur oder den Frachtführer über. Für den Fall der vertraglichen Vereinbarung einer Abnahme der Ware ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Weitergehende gesetzliche Vor-schriften des Werkvertragsrechts bleiben unberührt. Der Übergabe bzw. der Abnahme der Ware steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
6.3 Für den Fall, dass sich der Käufer in Annahmeverzug befindet oder sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert, haben wir gegen den Klä-ger einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich der Mehrauf-wendungen (z. B. Lagerkosten). Sofern dies der Fall ist, stellen dem Käufer wir eine pau-schale Entschädigung i.H.v. 75 EUR pro Kalendertag (Beginn mit der Lieferfrist bzw. so-fern keine Lieferfrist bestimmt ist, mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware) in Rechnung. Gesetzliche Ansprüche unsererseits (Ersatz von Mehraufwendungen, ange-messene Entschädigung, Kündigung) sowie der Nachweis eines höheren Schadens blei-ben unberührt.
6.4 Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbeson-dere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein we-sentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
6.5 Bei von Kunden bestellten Kalibrierdienstleistungen, wird der Auftrag entsprechend der gültigen Grundsätze, Richtlinien und Normen bei Messungen, Prüfungen und Kalibrierun-gen unparteiisch und vertraulich ausgeführt.
6.6 Wenn vom Kunden bei der Kalibrierung eigene Spezifikationsgrenzen, Entscheidungsre-geln, Messbereiche oder Messpunkte gewünscht werden, sind diese bei der Bestellung schriftlich festzuhalten. Vertraglich binden sind die in der schriftlichen Vertragsannahme (Auftragsbestätigung) genannten Spezifikationsgrenzen, Entscheidungsregeln, Messbe-reiche und Messpunkte. Falls allgemeingültige Verträge mit Kunden geschlossen werden, welche die Konformitätsaussagen betreffen, sind diese vorrangig gültig.
6.7 Falls in der Auftragsbestätigung keine individuellen Angaben bezüglich Spezifikations-grenzen, Entscheidungsregeln, Messbereiche oder Messpunkte gemacht werden, gelten bei akkreditierten Kalibrierdienstleistungen folgende Standards bezüglich der Konformi-tätsaussagen für die unten genannten Messgrößen:
- Als Grundlage für Spezifikationen werden die Angaben des Herstellers verwendet.
- Mechanische Messgrößen: Konformitätsaussage mit Vertrauensniveau ≥ 95%.
Die erweiterte Messunsicherheit wird berücksichtigt gemäß LAC-G8:09/2019 (Kapitel 4.2.3).
- Elektrische Größen: keine Konformitätsaussage
- Thermodynamische Messgrößen: keine Konformitätsaussage
6.8 Wir können die beauftragten Leistungen jederzeit durch Unterauftragnehmer im eigenen Ermessen und ohne Erforderlichkeit einer Zustimmung oder Genehmigung durch den Auf-traggeber ausführen lassen, insbesondere wenn wir die Beauftragung von Unterauftrag-nehmern aufgrund fehlender Ressourcen oder aus sonstigen Gründen für erforderlich er-achten.
6.9 Der Kunde gestattet uns die Anbringung einer Kennzeichnung zur eindeutigen Identifika-tion des Gerätes und seines Zubehörs.
6.10 Der Kunde gestattet uns auch die Prüf- und Messmittel mit einem Barcode und QR-Code zur Kennzeichnung und zur Bereitstellung der Kalibrierscheine zu versehen.
6.11 Kalibrierscheine, Zertifikate sowie schriftliche Ausarbeitungen, die Messergebnisse oder deren Interpretationen enthalten, werden von uns wahlweise in elektronischer oder schrift-licher Form in einfacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt.
6.12 Werkskalibrierscheine sind gemäß EA-3/01 M:2024 (Abschnitt 5.2.1) keine akkreditierten Kalibrierscheine und nicht vom EA MLA (European Accreditation) abgedeckt.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.
7.2 Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet noch zur Si-cherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfän-dungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen, schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
7.3 Für den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, insbesondere bei Nichtzah-lung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Im Herausgabeverlangen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr sind wir berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Für den Fall, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht bezahlt, müssen wir dem Käufer vor Geltendmachung dieser Rechte erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben. Dies gilt nur, sofern eine derartige Fristsetzung nach den gesetzli-chen
7.4 Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß Ziffer 7.4.c befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Für diesen Fall gelten die nachfolgenden Bestimmungen ergänzend:
a) Die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse unse-rer Waren unterliegen dem Eigentumsvorbehalt zu deren vollem Wert, wobei wir als Her-steller gelten. Für den Fall, dass bei einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit den Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen bleibt, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Wa-ren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigen-tumsvorbehalt gelieferte Ware. Der Käufer tritt auch zu Sicherungszwecken solche Forde-rungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grund-stück gegen einen Dritten erwachsen. Für diesen Fall nehmen wir die Abtretung an.
b) Der Käufer tritt uns bereits zum jetzigen Zeitpunkt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwai-gen Miteigentumsanteils gemäß Ziffer 7.4.a zu Sicherungszwecken die aus dem Weiter-verkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Die Abtretung nehmen wir an. Die gemäß Ziffer 7.2 aufgeführten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Der Käufer bleibt neben uns zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Solange der Käu-fer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel der Leis-tungsfähigkeit des Käufers vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 7.3 geltend machen, verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen. Sofern wir die Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 7.3 geltend machen, können wir vom Käufer die Bekanntmachung der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner verlangen, sowie dass der Käufer alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtre-tung mitteilt. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Weiterveräußerungsbefugnis des Käufers sowie dessen Befugnis zur Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehen-den Waren zu widerrufen.
d) Für den Fall, dass der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10% übersteigt, geben wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
7.5 Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kos-ten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versi-chern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und In-spektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzei-tig auszuführen.

8. Mängelansprüche des Käufers
8.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitun-gen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien, ins-besondere von Seiten des Herstellers.
8.2 Vereinbarungen, welche wir hinsichtlich der Beschaffenheit und die vorausgesetzte Ver-wendung der Ware (umfasst sind auch Zubehör und Anleitungen) mit Käufern getroffen haben, bilden regelmäßig die Grundlage unserer Mängelhaftung im Rahmen der Gewähr-leistung. Eine Beschaffenheitsvereinbarung umfasst alle Produktbeschreibungen sowie Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbe-sondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertrags-schlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Für den Fall, dass keine Beschaffenheit ver-einbart wurde, ist nach der Vorschrift des § 434 Absatz 3 BGB zu beurteilen, ob ein Man-gel gegeben ist. Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass öffentlich getätigteVorschriften nicht entbehrlich ist.
Äußerungen des Herstellers im Rahmen von Werbung oder auf dem Etikett der Ware den Äußerungen sonstiger Dritter vorgehen.
8.3 Für Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten ist zu beachten, dass wir nur verpflichtet sind, eine Bereitstellung sowie eine Aktualisierung der digitalen Inhalte vorzunehmen, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung ge-mäß Ziffer 8.2 ergibt. Wir übernehmen keine Haftung für öffentliche Äußerungen des Her-stellers und sonstiger Dritter.
8.4 Für Mängel, die der Käufer gemäß § 442 BGB bei Vertragsschluss kennt oder grob fahr-lässig nicht kennt, haften wir nicht.
8.5 Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, soweit der Käufer seinen gesetzlichen Un-tersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Sofern es sich bei der Ware um Baustoffe oder um andere, zum Einbau oder sonstigen zur Weiterverar-beitung bestimmten Waren handelt, ist eine Untersuchung unmittelbar vor der Verarbei-tung vorzunehmen. Eine schriftliche Anzeige an uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern sich im Rahmen der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel zeigt. Schriftlich anzuzeigen sind offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Lieferung und nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Feststellung der Mängel. Für den Fall, dass der Käufer seine Verpflichtung zur ordnungs-gemäßen Untersuchung und/oder Mängelzeige versäumt oder nicht wahrnimmt, ist eine Haftung unsererseits für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß ange-zeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Sofern die Ware zum Einbau, zur Anbringung oder zur Installation bestimmt war, gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Nichteinhaltung bzw. Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenkundig wurde. Für diesen Fall stehen dem Käufer keine Ansprüche auf Ersatz der "Ein- und Ausbaukosten" zu.
8.6 Sofern die gelieferte Ware mangelhaft sein sollte, steht uns als Verkäufer ein Wahlrecht zu, ob wir eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) erbringen. Für den Fall, dass die von uns gewählte Art der Nacherfüllung für den Käufer im Einzelfall unzumutbar ist, kann er sie verweigern. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, die Nacherfüllung unter den ge-setzlichen Voraussetzungen zu verweigern. Zudem sind wir berechtigt, die von uns zu er-bringende Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kauf-preis bezahlt. Dem Käufer steht jedoch das Recht zu, einen im Verhältnis zum Mangel an-gemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
8.7 Für die zu leistende Nacherfüllung hat der Käufer uns die notwendige Zeit und Gelegen-heit einzuräumen. Insbesondere hat der Käufer uns die Sache, für welche er einen Man-gel geltend gemacht hat, zu Prüfungszwecken zu übergeben. Für den Fall, dass wir eine Nachlieferung einer mangelfreien Sache durchführen, hat der Käufer uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Einen Rückgabeanspruch steht dem Käufer jedoch nicht zu.
8.8 Sofern wir uns vertraglich nicht dazu verpflichtet haben, umfasst die Nacherfüllung weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Ein-bau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des Käufers auf Ersatz der "Ein- und Ausbaukosten".
8.9 Die Aufwendungen, welche zu Prüfungszwecken und zur Nacherfüllung notwendig sind (Transport-, Arbeits-, und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten), erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen für den Fall, dass ein Mangel vorliegt. Wir können jedoch vom Käufer aufgrund eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens entstandenen Kosten für den Fall erstattet verlangen, dass der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
8.10 Der Käufer kann nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn eine vom Käufer für die Nacherfüllung zu setzende Frist er-folglos abgelaufen ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Für den Fall eines nicht erheblichen Mangels steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
8.11 Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Absatz 1 BGB sind ausge-schlossen, es sei denn, dass es sich bei dem letzten Vertrag in der Lieferkette um einen Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder um einen Verbrauchervertrag über die Be-reitstellung digitaler Produkte (§§ 445c Satz 2, 327 Absatz 5, 327u BGB) handelt.
8.12 Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Käufers (§ 284 BGB) bestehen auch bei Vorliegen eines Mangels lediglich nach Maßgabe von Ziffer 9 und Ziffer 10.
8.13 Die Gewährleistungsfrist für Mängel der von uns gelieferten Waren oder werkvertraglich erbrachten Leistungen beträgt 12 Monate ab dem Gefahrübergang.
8.14 Die Gewährleistung für Mängel gebrauchter Waren wird ausgeschlossen, soweit nicht in-dividuell etwas anderes vereinbart ist. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen wir eine Garantie übernommen oder einen Mangel arglistig verschwiegen haben.
8.15 Im Falle eines käuferseitigen Eingriffes, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an den Geräten, ist der Käufer beweispflichtig, dass der Mangel hierauf nicht beruht.
9. Datenspeicherung
9.1 Wir speichern und verarbeitet personenbezogene Daten soweit dies für die Beantwortung vorvertraglicher Anfragen oder die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Entsprechen-des gilt für die Weitergabe der Daten an beauftragte Unterauftragnehmer.
9.2 Die Daten werden gelöscht, soweit der Auftrag abgeschlossen ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen oder Aufbewahrungsfristen gemäß DIN EN ISO IEC 17025:2018, Punkt 7.5;7.11;6.4, bestehen.
9.3 Dem Auftraggeber stehen die gesetzlichen Rechte auf Auskunft, Löschung, Einschrän-kung der Verarbeitung, Widerruf der Einwilligung, Widerspruch und Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde zu.
9.4 Im Übrigen gelten die Regelungen aus der Datenschutzerklärung.

10. Sonstige Haftung
10.1 Wir als Verkäufer haften, soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ein-schließlich der nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt, bei Verletzungen von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Maßgaben.
10.2 Im Rahmen der Verschuldenshaftung haften wir, dahinstehend aus welchem Rechts-grund, auf Schadensersatz, lediglich im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbe-schränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur:
a) für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, resul-tieren,
b) für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflichten an, de-ren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf) resultieren. Unsere Haf-tung ist für diesen Fall jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintre-tenden Schadens limitiert.
10.3 Die sich gemäß Ziffer 10.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach ge-setzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen und eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde, finden die Haftungs-beschränkungen keine Geltung. Dies gilt ebenfalls für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.4 Der Käufer kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht aus einem Mangel resultiert, nur für den Fall, dass wir als Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten haben, zurücktreten oder kündigen.
10.5 Ein Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausge-schlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

11. Rechtswahl und Gerichtsstand
11.1 Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns als Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Aus-schluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
11.2 Handelt es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sonderver-mögen, ist unser Geschäftssitz in Hanau ausschließlicher, und auch internationaler Ge-richtsstand, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergeben-den Streitigkeiten. Gleiches gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.
11.3 Zur Erhebung einer Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allge-meinen Geschäftsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allge-meinen Gerichtsstand des Käufers sind wir darüber hinaus berechtigt. Hiervon unberührt bleiben vorrangige gesetzliche Vorschriften (ausschließliche Gerichtsstände).
11.4 Sollten einzelne Bedingungen oder Vertragsbestandteile unwirksam sein, bleiben die übri-gen Bedingungen und Vertragsteile in Kraft. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt, soweit nicht dispositives Gesetzesrecht zur Anwendung kommt, eine Regelung, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke.

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An der Wiesenhecke 10
63456 Hanau
Stand 29.04.2025

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